Forsteinrichtung zwischen Gesetz und Praktik
Ivar Etverk
Balthasar von Campenhausen verlangt in seiner Instruktion, dass Kronsförster ihre Waldbestände aufnehmen müssen. Beim Verfassen des Plans und bei der Einsichtnahme im Walde müsste man bei der Beschreibung der Wälder besondere Aufmerksamkeit auf das Kennenlernen der Grenzen und Waldwege lenken, das vom Aspekt der Bewachung der Wälder bedeutend ist.
Der Förster musste noch seinen Wald in Jahresschläge einteilen, und damit eine gleichmässige Nutzung für längere Zeit, scheinbar ewig, gewährleisten. So hatten die ersten primitiven Forsteinrichtungsarbeiten zwei Ziele: eine Übersicht vom Walde zu erhalten und die Nutzungsnorm für das Jahr (im heutigen Sinne den Berechnungsschlag des Schlusshiebes) festzusetzen. Dem Förster wurden in seiner Tätigkeit keine Beschränkungen gemacht: er muβte seinen Kenntnissen und seiner Geschicklichkeit entsprechend wirken, und wenn das nicht genügte, die Obrigkeiten um Rat bitten. So veliess man sich in erster Linie auf Kenntnisse und Ausbildung des Försters. Sogar das Festhalten am Jahresschlag war nicht obligatorisch: nötigenfalls wurde mehr gehauen, aber wenn es kein besonderes Bedürfnis nach Holz gab, wurde weniger gehauen. Wenn man aber keine Erlaubnis von den Obrigkeiten hatte, musste man sie später informieren.
Im Gegenteil zu dem deutlich nur Richtung gebenden Charakter des vom Förster selbst verfassten Hauungsplans in der Zeit Campenhausens ist im gegenwärtigen Estland die Rolle des von der speziellen Forsteinrichtungsunternehmung verfassten Bewirtschaftungsplans der Wälder unklar. Die Hauptziele der Forsteinrichtung (die Bestimmung der Ländereien zu Waldungen; die Bestandsaufnahme des Waldes; das Verfassen des Forstbewirtschaftungsplanes; die Bestimmung des Umfanges des Berechnungsschlages, der Walderneuerung und Nutzung; die Festlegung der Bestände, wo Pflegehiebe nötig sind und die Bestimmung des Umfanges der Pflegehiebe) sind im Forstgesetz aufgezählt. Früher war aber in Estland die Reichweite der Forsteinrichtung grösser: zusätzlich zu dem Aufgezählten enthält die Forsteinrichtung auch die Entwässerung und Düngung der Waldungen, den Bau von Wegen und Gebäuden, die Abgrenzung der Wachen und Bezirke usw.
In dem Forstgesetz ist festgestellt, welche Beschlüsse der Forsteinrichtung den Besitzern und Eigentümern des Waldes verpflichtend sind. Leider sind sie davon abhängig, wem der Wald gehört und wie gross er ist. Die Tätigkeit der Besitzer von privaten Wäldern ist mehr beschränkt, als die Tätigkeit der staatlichen Forstbeamten. Für die den juristischen Personen gehörenden privaten Wälder über 50 ha ist der Bewirtschaftungsplan in vollem Umfange verpflichtend. In anderen privaten Wäldern darf man nicht mehr hauen, als im Bewirtschaftungsplan vorgesehn ist (mit Rücksicht auf alle Hiebsarten). In den staatlichen und munizipalen Wäldern dürfen die Schluss- und Wahlhiebe nicht umfangreicher sein, als der Berechnungsschlag es erlaubt. Betreffs der Wirtschaftswälder muss man auch die Stellen der Schläge und die Jahre des Hauens in Betracht ziehen. Wie pflichtig die übrigen in dem Wirtschaftsplan enthaltenen Verfügungen und das dort Geplante sind, wird im Gesetz nicht erwähnt. Wohl aber macht das Forstgesetz eine Reihe anderer Einschränkungen im Interesse der schonenden Waldnutzung und des Wald- und Umweltschutzes für die Besitzer, Eigentümer und Nutzniesser der Wälder geltend. Die Kontrolle darüber in allen Wäldern Estlands, ungeachtet der Form des Eigentums, obliegt dem Ministerium für Umweltschutz und dem Staatlichen Forstamt der Estnischen Republik.
Die leichteste Weise der Kontolle wäre die formale Beobachtung der genauen Erfüllung der Forderungen des Wirtschaftsplanes. Wahrscheinlich wollte man deshalb den Wirtschaftsplan allen Waldbesitzern und -eigentümern in vollem Umfange zur Pflicht machen. Obwohl dieses die einfachste Weise zur Verwirklichung der staatlichen Forstpolitik wäre, kann man das nicht für richtig halten, weil es grundsätzlich im Widerspruch zur Verfassung des Staates als auch zum Sachenrechtgesetz steht. Auch inhaltlich ist die Anwendung der Machtbefugnisse unannehmbar. Der Wirtschaftsplan wird für zehn Jahre verfasst. Unsere Auffassungen, unsere Grundsätze und wirtschaftliche Lage verändern sich aber sehr schnell. Die fürs Ideal gehaltene ununterbrochene gleichmässige Nutzung des Waldes kann man in den Staaten, die Rundholz exportieren, wie Estland, auch nicht befolgen, denn der Umfang der Schläge ist mit der Konjunktur des Holzmarktes der Welt verbunden.